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zu Artikel VI EGEO (Fantur)

Fantur1. AuflAugust 2023

Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbes Beschränkungen unterworfen sind, haben für das Exekutionsverfahren ihre Geltung behalten.

IdF BGBl 1953/6.

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