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Anlage 6: Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1960 über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, BGBl 1961/10 (Riesz)

Riesz3. AuflApril 2023

Auf Grund des § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten verordnet:

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