Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl Nr. 200/1982, wird verordnet:
§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl Nr. 200/1982, wird verordnet:
§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung: