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zu Artikel 23 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

jede Unterzeichnung;jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

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