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§ 1 IFG (Miernicki)

Miernicki1. AuflJuli 2024

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

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