vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 29 RL-BA 2015 (Murko)

Murko1. AuflOktober 2022

Gesellschaftsverträge betreffend Rechtsanwaltsgesellschaften sowie sämtliche das Gesellschaftsverhältnis regelnde Vereinbarungen sind, insoweit sie mit berufsfremden Personen abgeschlossen werden, schriftlich zu errichten, jede Änderung ist der Schriftform vorzubehalten und demgemäß jede Änderung schriftlich vorzunehmen und dem Ausschuss der gemäß § 23 RAO zuständigen Rechtsanwaltskammer in Kopie zu übermitteln.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte