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zu § 1 DSt (Gartner)

Gartner1. AuflOktober 2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

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