Koch/Utudjian1. AuflOktober 2022
(1) Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1) darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.