Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
Gesellschafter dürfen nur sein:inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG sowie international tätige Rechtsanwälte unter den Voraussetzungen und im Ausmaß des § 41 Abs. 2 EIRAG,