(1) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.
rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.