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zu § 194e FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.

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