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zu § 191 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (§ 188 Abs. 2) vorlagen.

(zuletzt geändert durch BGBl 1975/335)

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