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zu § 14 AHG (Kahl)

Kahl3. AuflAugust 2023

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.

Stammfassung BGBl 1949/20.

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