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zu § 10 AHG (Kahl)

Kahl3. AuflAugust 2023

(1) Der beklagte Rechtsträger hat

den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 undden Organen, die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

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