(1) Der beklagte Rechtsträger hat
den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 undden Organen, die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).