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zu § 2 Abs 1 AHG (Wagner)

Wagner3. AuflAugust 2023

(1) Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.

IdF BGBl I 2013/33 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013).

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