(1) Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
IdF BGBl I 2013/33 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013).