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Artikel 111 B-VG (Koprivnikar)

Koprivnikar7. LfgFebruar 2011

In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.

Entstehungsgeschichte
BGBl 393/1929 (RV 382 AB 405 BlgNR III. GP ); BGBl 1/1930 (Wiederverlautbarung).

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