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§§ 8 f HabsburgerG (Olechowski)

Olechowski33. LfgOktober 2024

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.

[als nicht mehr geltend festgestellt]

Entstehungsgeschichte
Siehe dazu die Kommentierung Olechowski, Vorbemerkungen HabsburgerG (33. Lfg 2024).

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