Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.
[als nicht mehr geltend festgestellt]
Entstehungsgeschichte
Siehe dazu die Kommentierung Olechowski, Vorbemerkungen HabsburgerG (33. Lfg 2024).