Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
Entstehungsgeschichte
Siehe dazu die Kommentierung Olechowski, Vorbemerkungen HabsburgerG (33. Lfg 2024).