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§ 14 F-VG (Kofler)

Kofler25. LfgOktober 2020

IV. Kreditwesen

 

Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

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