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§ 8 ÜG 1920 (Lukan)

Lukan32. LfgMai 2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

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