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Artikel 55 MRK (Vranes)

Vranes12. LfgOktober 2013

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.11Text in der Fassung BGBl 210/1958 (RV 459 AB 509 BlgNR VIII. GP ), BGBl 30/1998 (RV 85 AB 236 BlgNR XIX. GP ); vgl die leicht abweichende Übersetzung in Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Council of Europe, Die europäische Menschenrechtskonvention, in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 (http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf , abgerufen am 6. August 2013): „Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.“

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