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Artikel 13 MRK (Klaushofer)

Klaushofer15. LfgMai 2015

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Entstehungsgeschichte
RV 459 BlgNR VIII. GP (BGBl 210/1958); RV 85 BlgNR XIX. GP (BGBl III 30/1998).

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