für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder *
RGBl 1867/142
Gemäß Art 149 Abs 1 B-VG gilt das Staatsgrundgesetz als Verfassungsgesetz.für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder *
RGBl 1867/142
Gemäß Art 149 Abs 1 B-VG gilt das Staatsgrundgesetz als Verfassungsgesetz.