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Artikel 148e B-VG (Thienel/Leitl-Staudinger)

Thienel/Leitl-Staudinger34. LfgMai 2025

Die Volksanwaltschaft hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.

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