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Artikel 148b B-VG (Thienel/Leitl-Staudinger)

Thienel/Leitl-Staudinger34. LfgMai 2025

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.

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