Inhaltsübersicht
nicht auf den RH des Bundes, sondern nur auf den Landesrechnungshof beziehen. Eine landesverfassungsrechtliche Regelung nach Art 127c Z 1 B-VG führt also dazu, dass für die erfassten Meinungsverschiedenheiten auf Grund der Verfassung der gesamte Art 126a B-VG „entsprechend“ zur Anwendung gelangt. Der VfGH kann demnach nur angerufen werden, wenn eine konkrete Meinungsverschiedenheit über die Auslegung jener Bestimmungen besteht, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Gebarungskontrolle einschließlich der Vornahme einzelner Prüfungshandlungen begründen.89 Art 126a Satz 2 B-VG iVm einer auf Art 127c Z 1 B-VG gestützten Landesregelung verpflichtet darüber hinaus die betroffenen Rechtsträger, eine Prüfung durch den Landesrechnungshof entsprechend dem Erk des VfGH zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ist durch die ordentlichen Gerichte vollstreckbar (Art 127c Z 1 iVm Art 146 Abs 1 B-VG). Für die Entscheidung des VfGH über Meinungsverschiedenheiten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen zum Verfahren vor dem VfGH (§§ 15 ff VfGG) als auch die besonderen Vorschriften in §§ 36a bis 36f VfGG.90 Antragsberechtigt vor dem VfGH sind daher nur der Landesrechnungshof und die LReg: Der Landesrechnungshof, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit ausdrücklich bestreitet oder die Prüfung tatsächlich nicht zulässt; die LReg, wenn sich der Landesrechnungshof weigert, auf Antrag eines dazu befugten Organs einen besonderen Akt der Gebarungsprüfung durchzuführen (§ 36a Abs 1 VfGG).91 Der betroffene Rechtsträger hat hingegen kein Antragsrecht, sondern nur die Möglichkeit, die Prüfung zu verweigern und dadurch indirekt das Verfahren auszulösen.92