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Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Kneihs/Lienbacher
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Artikel 117 B-VG (Stolzlechner/Auner)
Stolzlechner/Auner
29. Lfg
Oktober 2022
(1)
Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
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Art 117 B-VG