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Artikel 116 B-VG, GemVerfNov 1962 (Stolzlechner)

Stolzlechner24. LfgApril 2020

(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

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