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Artikel 81 B-VG (Truppe)

Truppe9. LfgMai 2012

Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.

Entstehungsgeschichte
BGBl 1/1920 (AB 991 BlgKNV).

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