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Artikel 78a B-VG (Hauer)

Hauer16. LfgOktober 2015

3. Sicherheitsbehörden des Bundes

 

(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.

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