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Artikel 51 B-VG (Stöger)

Stöger6. LfgMärz 2010

B-VG idF ab 1.1.2013

 

(1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.

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