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Artikel 45 B-VG (Bußjäger)

Bußjäger3. LfgApril 2004

(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

Entstehungsgeschichte
Walter, Entstehung, 120 f; Ermacora, Quellen 39, 52, 116, 162, 210, 391, 520; AB 991 BlgKNV; BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv); 2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 StGBl 1945/232.

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