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Artikel 25 B-VG (Jakab)

Jakab23. LfgOktober 2019

(1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.

Entstehungsgeschichte
Berchtold, Die Verfassungsreform 1929 I (1979), 95; Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920 I: Die Länderkonferenzen und die Verfassungsfrage (1989) 342; BGBl 1/1930 (WV); StGBl 4/1945.

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