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Artikel 22 B-VG (Hiesel)

Hiesel9. LfgMai 2012

Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Entstehungsgeschichte
AB 991 BlgKNV; RV 1515 , AB 1541 XXIV. GP ; RV 1618 , AB 1771 XXIV. GP

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