Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Entstehungsgeschichte
AB 991 BlgKNV; RV 1515 , AB 1541 XXIV. GP ; RV 1618 , AB 1771 XXIV. GP