Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
Entstehungsgeschichte
Ermacora, Quellen; BlgKNV AB 991 ; RV 182 , AB 1189 BlgNR XIII. GP ; RV 93 , AB 243 BlgNR XXII. GP .