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Artikel 15 Abs 5 B-VG (Bajlicz)

Bajlicz33. LfgOktober 2024

In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.

Entstehungsgeschichte
BGBl I 89/2024 (IA 4013/A AB 2701 BlgNR XXVII. GP ).

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