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zu § 120 AußStrG (Mondel)

Mondel3. AuflOktober 2020

Einstweiliger Erwachsenenvertreter

 

(1) Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.

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