Artikel 76
Schuldner in Eigenverwaltung
Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung. Seite 3504
Artikel 76
Schuldner in Eigenverwaltung
Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung. Seite 3504
