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zu Artikel 68 EuInsVO (Koller/Weber)

Koller/Weber2. AuflOktober 2022

Artikel 68
Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens

 

(1) Nach Ablauf der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Frist kann das Gericht ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall hat das Gericht:

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