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zu Artikel 65 EuInsVO (Labner)

Labner2. AuflOktober 2022

Artikel 65
Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-Koordinationsverfahren

 

(1) Hat ein Verwalter gegen die Einbeziehung des Verfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren Einwand erhoben, so wird dieses Verfahren nicht in das Gruppen-Koordinationsverfahren einbezogen.

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