Artikel 65
Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-Koordinationsverfahren
(1) Hat ein Verwalter gegen die Einbeziehung des Verfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren Einwand erhoben, so wird dieses Verfahren nicht in das Gruppen-Koordinationsverfahren einbezogen.
