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zu Artikel 62 EuInsVO (Labner)

Labner2. AuflOktober 2022

Artikel 62
Prioritätsregel

 

Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.

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