Artikel 60
Rechte des Verwalters bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
(1) Der Verwalter eines über das Vermögen eines Mitglieds einer Unternehmensgruppe eröffneten Insolvenzverfahrens kann, soweit dies eine effektive Verfahrensführung erleichtern kann,