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zu § 17 ReO (Labner)

Labner2. AuflOktober 2022

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners

 

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

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