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zu § 81 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Nachträgliche Einbeziehung

 

(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.

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