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zu § 53 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.

Literatur:

Vgl § 51 AÖSp.

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