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zu § 51 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

XIII. Haftung des Spediteurs

 

Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (s § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Spediteur den Schaden verschuldet hat.

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