Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z.B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
Diese Regelung stellt klar, dass der XI. Abschnitt der AÖSp (§§ 43–48 AÖSp) nicht nur bei selbständigen Lagerverträgen, sondern auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung, etwa kurzfristigen Vor-, Zwischen- oder Nachlagerungen anwendbar ist.