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zu § 49 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z.B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.

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Diese Regelung stellt klar, dass der XI. Abschnitt der AÖSp (§§ 43–48 AÖSp) nicht nur bei selbständigen Lagerverträgen, sondern auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung, etwa kurzfristigen Vor-, Zwischen- oder Nachlagerungen anwendbar ist.

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