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zu § 42 AÖSp (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.

Literatur:

Vgl Csoklich § 35 AÖSp Rz 7 f.

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