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zu § 346 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Neue Überschrift sowie terminologische Änderungen durch BGBl I 2005/120.

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