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zu § 180 UGB (Hochedlinger)

Hochedlinger3. AuflMai 2019

Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.

BGBl I 2005/120: der bisherige Abs 2 wurde aufgehoben; § 180 entspricht zur Gänze § 180 Abs 1 HGB.

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